AGBAllgemeine Verkaufsbedingungen der Loyal Organics GmbH

§ 1 Geltungsbereich, Allgemeines

1. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Vertragspartnern über die von uns angebotenen Lieferungen und Leistungen schließen. Sie gelten auch für alle zukünFigen Verträge mit demselben Vertragspartner, ohne dass deren Geltung in jedem Einzelfall erneut vereinbart werden muss.
2. Diese AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine GeschäFsbedingungen (AGB) des Vertragspartners werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung schriFlich zugesKmmt haben. Dieses ZusKmmungserfordernis gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Vertragspartners Lieferungen oder Leistungen vorbehaltlos ausführen.
3. Für den Inhalt individueller Vereinbarungen mit dem Vertragspartner ist ein schriFlicher Vertrag bzw. unsere schriFliche BestäKgung maßgebend.
4. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Vertragspartner abzugeben sind (z. B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von RücktriT oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der TexXorm (z. B. Email, Telefax).
5. Diese AVB gelten nur gegenüber Unternehmern, jurisKschen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
6. Ergänzend gelten die GeschäFsbedingungen des Waren-Vereins der Hamburger Börse e. V. in ihrer jeweils aktuellen Fassung, soweit sie in diesen AVB nicht abgeändert werden.

§ 2 Angebot, Annahme

1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
2. Die Bestellung der Ware durch den Vertragspartner gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechKgt, dieses innerhalb einer Frist von einer Woche anzunehmen.

§ 3 Lieferung

1. Die Lieferung erfolgt, sofern nicht schriFlich anders vereinbart, ab Lager, wo zugleich der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen des Vertragspartners wird die Ware auf seine Kosten und seine Gefahr an einen anderen BesKmmungsort versandt (Versendungskauf). Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht im Übrigen, auch

bei Teilleistungen, spätestens mit der Übergabe an den Vertragspartner, bei dessen Annahmeverzug mit der Bereitstellungsanzeige über. Kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Vertragspartner zu vertretenden Gründen, so sind wir berechKgt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) zu verlangen.
2. Lieferfristen und -termine sind stets unverbindlich, es sei denn, deren Verbindlichkeit wurde ausdrücklich vereinbart. Bei Versendung der Ware ist der Zeitpunkt der Übergabe der Ware an den Transporteur maßgeblich.
3. Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), verlängern/verschieben sich die Leistungsfristen/-termine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Ist die Leistung auch innerhalb dieses Zeitraums nicht verfügbar, sind wir berechKgt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Vertragspartners werden wir unverzüglich erstaTen. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeiKge Selbstbelieferung, wenn wir am Tag des Vertragsschlusses ein kongruentes DeckungsgeschäF abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trie oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
4. Der EintriT unseres Lieferverzugs besKmmt sich nach den gesetzlichen VorschriFen. In jedem Fall aber ist eine Mahnung des Vertragspartners erforderlich.
5. Im Übrigen bleiben die Rechte des Vertragspartners aus diesen AVB und aus Gesetz sowie unsere gesetzlichen Rechte insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z. B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) unberührt.
6. Wenn es die Art der Leistung gestaTet, sind wir zu Teilleistungen berechKgt, sofern diese für den Vertragspartner im Rahmen des vertraglichen BesKmmungszwecks ohne Mehraufwand verwendbar sind und die verbleibenden Teilleistungen sichergestellt sind.

§ 4 Preise und Zahlungsbedingunge

1. Unsere Preise verstehen sich, sofern nicht schriFlich anders vereinbart, ab Lager, zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Beim Versendungskauf trägt die Transportkosten ab Lager, die Kosten einer gegebenenfalls vom Vertragspartner gewünschten Transportversicherung, die Verpackungskosten sowie etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonsKge öffentliche Abgaben der Vertragspartner.

2. Rechnungsbeträge sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung ohne Abzug zu begleichen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Erfüllung ist der Eingang der Zahlung bei uns, bei Schecks die endgülKge GutschriF des Scheckbetrages. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Vertragspartner in Verzug. Der Rechnungsbetrag ist während des Verzugs mit dem jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
3. Dem Vertragspartner stehen keine Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte zu, es sei denn, sein Anspruch ist rechtskräFig festgestellt oder unbestriTen. Die Gegenrechte des Käufers wegen Mängeln der Lieferung bleiben unberührt.

§ 5 Gewährleistung

1. Grundlage unserer MängelhaFung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, beurteilt sich das Vorliegen eines Mangels nach den gesetzlichen Regelungen.
2. Von uns gelieferte Waren sind unverzüglich nach Ablieferung an den Vertragspartner oder an den von ihm besKmmten DriTen, bei Ab-Kai-/Ab-Lager-GeschäFen unverzüglich nach Andienung, sorgfälKg zu untersuchen. Hierzu gehört gegebenenfalls auch die Durchführung einer PesKzid- und Mikrobiologieanalyse. Die Waren gelten als genehmigt, wenn uns nicht eine Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfälKgen Untersuchung erkennbar waren, binnen drei Werktagen nach Ablieferung/Andienung bzw. Vorliegen des Ergebnisses der PesKzid- und Mikrobiologieanalyse, ansonsten binnen drei Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder dem Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Vertragspartner bei normaler Verwendung der Ware ohne nähere Untersuchung erkennbar war, in TexXorm zugegangen ist. Eine längere Frist gilt auch dann nicht, wenn dem Vertragspartner die Ware in einem Container angedient wird.
3. Liegt ein Mangel vor, so sind wir zunächst nach eigener Wahl zur BeseiKgung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechKgt und verpflichtet.
4. Stellt sich ein MangelbeseiKgungsverlangen als unberechKgt heraus, können wir die hieraus entstandenen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Analysekosten, vom Vertragspartner ersetzt verlangen.
5. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist eine für die Nacherfüllung vom Vertragspartner gesetzte angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen VorschriFen entbehrlich, kann der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.

6. Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängeln der Ware beträgt ein Jahr ab Lieferung. Diese Frist gilt auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Vertragspartners, die auf einer mangelhaFen Leistung beruhen. Die Verjährungsfristen des ProdukthaFungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt.

§ 6 Haftung

1. Auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – haFen wir bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haFen wir nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf).
Soweit wir danach dem Grunde nach auf Schadensersatz haFen, ist diese HaFung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder unter BerücksichKgung der Umstände, die uns bekannt waren oder die wir häTen kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt häTen voraussehen müssen. MiTelbare Schäden und Folgeschäden die Folge von Mängeln der Leistung sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei besKmmungsgemäßer Verwendung der Leistung typischerweise zu erwarten sind.
2. Die obigen HaFungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglisKg verschwiegen haben oder eine GaranKe für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche des Vertragspartners nach dem ProdukthaFungsgesetz.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller, auch zukünFigen Forderungen aus der GeschäFsverbindung mit dem Vertragspartner einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent vor.
2. Der Vertragspartner darf die Vorbehaltsware vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen nicht an DriTe verpfänden oder zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch DriTe oder bei sonsKgen Eingriffen DriTer muss der Vertragspartner auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichKgen, damit wir unser Eigentumsrecht durchsetzen können. Sofern der DriTe die uns in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht zu erstaTen vermag, haFet hierfür der Vertragspartner.

3. Sofern sich der Vertragspartner vertragswidrig verhält, insbesondere sofern er mit der Zahlung einer EntgelXorderung in Verzug gerät, haben wir das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Zahlt der Vertragspartner den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir dieses Recht nur geltend machen, wenn wir dem Vertragspartner zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derarKge Fristsetzung nach den gesetzlichen VorschriFen entbehrlich ist. Sofern wir die Vorbehaltsware zurücknehmen, stellt dies einen RücktriT vom Vertrag dar. Die für die Rücknahme anfallenden Transport- und sonsKgen Kosten trägt der Vertragspartner.
4. Der Vertragspartner ist zur Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware im gewöhnlichen GeschäFsverkehr berechKgt. In diesem Fall triT er jedoch bereits jetzt alle EntgelXorderungen aus einer solchen Weiterveräußerung einschließlich aller Neben- und Sicherungsrechte sowie derjenigen Forderungen des Vertragspartners bezüglich der Vorbehaltsware, die aus einem sonsKgen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder DriTe entstehen (insbesondere Forderungen aus unerlaubter Handlung und Ansprüche auf Versicherungsleistungen) sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Der Vertragspartner darf die an uns abgetretenen Forderungen auf seine Rechnung im eigenen Namen für uns einziehen, solange wir diese ErmächKgung nicht widerrufen. Unser Recht, die Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt. Wir werden jedoch die Forderungen nicht selbst geltend machen und die EinzugsermächKgung nicht wiederrufen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder ähnlichen Verfahrens gestellt ist. Ist dies jedoch der Fall, so können wir verlangen, dass der Vertragspartner uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung anzeigt.
5. Eine Verarbeitung, Vermischung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Vertragspartner wird stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit im Eigentum DriTer stehenden anderen Sachen verarbeitet, vermischt oder untrennbar verbunden, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsbetrag inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Sachen. Im Übrigen gelten für die durch Umbildung entstehende neue Sache die gleichen BesKmmungen wie für die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware in der Weise verarbeitet, vermischt oder untrennbar verbunden, das die Sache des Vertragspartners als Hauptsache anzusehen ist, sind sich der Vertragspartner und wir bereits jetzt einig, dass der Vertragspartner anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache an uns überträgt. Wir nehmen diese Übertragung an. Das so entstandene Allein- oder Miteigentum an dem Erzeugnis wird der Vertragspartner für uns verwahren.
6. Die aus dem Weiterverkauf des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen DriTe triT der Vertragspartner schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des Rechnungswertes unserer

Vorbehaltsware sicherheitshalber an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Im Übrigen treffen den Vertragspartner in Ansehung der abgetretenen Forderung die in Absatz 4 genannten Pflichten.
7. Wenn der Vertragspartner dies verlangt, sind wir verpflichtet, die bestehenden Sicherheiten nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert den Wert unserer offenen Forderungen gegen den Vertragspartner um mehr als 20% übersteigt.
8. Bei Lieferung in das Ausland gelten die vorgenannten BesKmmungen entsprechend, soweit dies nach dem Recht des Landes, in dessen Bereich sich die Vorbehaltsware befindet, zulässig ist. Lässt dieses den Eigentumsvorbehalt nicht zu, gestaTet es aber den Vorbehalt anderer Rechte an der Ware, so gilt dieser Vorbehalt vollumfänglich als vereinbart. Der Vertragspartner ist verpflichtet, bei allen Maßnahmen mitzuwirken, die zum Schutz unseres Eigentumsrechts oder des an dessen Stelle tretenden Rechts an der Ware von uns getroffen werden.

§ 8 Anwendbares Recht, Gerichtsstand

1. Für diese AVB und alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Vertragspartner und uns gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internaKonalen und supranaKonalen (Vertrags-)Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts.
2. Ausschließlicher – auch internaKonaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmiTelbar oder miTelbar ergebenden StreiKgkeiten ist unser GeschäFssitz in Hamburg. Wir sind jedoch auch berechKgt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners zu erheben.

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